RS OGH 1973/3/27 8Ob52/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1973
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Norm

ABGB §833 D2
ABGB §839 B

Rechtssatz

Miteigentümer, denen Teile der gemeinsamen Sache zur Benützung zugewiesen wurden und die ein bestimmtes Benützungsentgelt zu leisten haben, können im Außerstreitverfahren zur Leistung eines darüberhinausgehenden Benützungsentgeltes nicht verhalten werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 52/73
    Entscheidungstext OGH 27.03.1973 8 Ob 52/73
    Veröff: RZ 1973/129 S 106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013621

Dokumentnummer

JJR_19730327_OGH0002_0080OB00052_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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