Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Miteigentümer, denen Teile der gemeinsamen Sache zur Benützung zugewiesen wurden und die ein bestimmtes Benützungsentgelt zu leisten haben, können im Außerstreitverfahren zur Leistung eines darüberhinausgehenden Benützungsentgeltes nicht verhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013621Dokumentnummer
JJR_19730327_OGH0002_0080OB00052_7300000_001