Norm
StVO B1hRechtssatz
Wer beim Einbiegen aus einer Ortsstraße in eine zwar nicht als Vorrangstraße gekennzeichnete, aber doch frequentierte Bundesstraße infolge ungünstiger Verhältnisse nur auf eine ganz kurze Strecke der Bundesstraße Sicht hat, ist ohne Rücksicht auf seinen Rechtsvorrang gegenüber den auf der Bundesstraße von links Kommenden zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet und muß sich unter Umständen mit Schrittgeschwindigkeit vortasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073357Dokumentnummer
JJR_19730327_OGH0002_0080OB00050_7300000_001