RS OGH 2022/12/20 5Ob49/73, 4Ob534/73, 6Ob7/75, 1Ob713/76 (1Ob714/76), 3Ob551/77, 4Ob509/82, 8Ob619/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1973
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Rechtssatz

Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des § 49 EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). Soferne daher gesagt werden kann, der Beklagte habe auf Grund der Grundlage der vorgebrachten Behauptungen und geltend gemachten Scheidungsgründe bei Überprüfung des streitverfangenen Gesamtverhaltens der Ehegatten jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen, kann die Ehe mit Teilurteil aus einem Verschulden des Beklagten nach § 49 EheG geschieden werden (vgl 1 Ob 126/56, 1 Ob 564/56, 6 Ob192/64).Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des Paragraph 49, EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). Soferne daher gesagt werden kann, der Beklagte habe auf Grund der Grundlage der vorgebrachten Behauptungen und geltend gemachten Scheidungsgründe bei Überprüfung des streitverfangenen Gesamtverhaltens der Ehegatten jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen, kann die Ehe mit Teilurteil aus einem Verschulden des Beklagten nach Paragraph 49, EheG geschieden werden vergleiche 1 Ob 126/56, 1 Ob 564/56, 6 Ob192/64).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 49/73
    Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 49/73
    Veröff: EvBl 1973/199 S 436
  • 4 Ob 534/73
    Entscheidungstext OGH 22.05.1973 4 Ob 534/73
    nur: Soferne daher gesagt werden kann, der Beklagte habe auf Grund der Grundlage der vorgebrachten Behauptungen und geltend gemachten Scheidungsgründe bei Überprüfung des streitverfangenen Gesamtverhaltens der Ehegatten jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen, kann die Ehe mit Teilurteil aus einem Verschulden des Beklagten nach § 49 EheG geschieden werden (vgl 1 Ob 126/56, 1 Ob 564/56, 6 Ob192/64). (T1)
  • RS0040735">6 Ob 7/75
    Entscheidungstext OGH 27.02.1975 6 Ob 7/75
    Vgl auch; nur: Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des § 49 EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). (T2)
    Veröff: EvBl 1975/291 S 656 = ZfRV 1976,63 (mit Glosse von Hoyer)
  • RS0040735">1 Ob 713/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 1 Ob 713/76
    Beisatz: Hier: § 47 EheG (T3)
    Veröff: RZ 1977/41 S 81
  • 3 Ob 551/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 3 Ob 551/77
    nur T1
  • RS0040735">4 Ob 509/82
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 509/82
    nur: Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). (T4)
    Veröff: SZ 55/34 = JBl 1982,495 = MietSlg 34598 = MietSlg 34610 = MietSlg 34614(9)
  • RS0040735">8 Ob 619/85
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 619/85
    nur T4
  • RS0040735">8 Ob 508/86
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 508/86
  • RS0040735">2 Ob 702/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 702/86
  • RS0040735">7 Ob 646/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 646/88
    Auch; nur: Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des § 49 EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. (T5)
  • RS0040735">6 Ob 99/20g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 99/20g
    Vgl
  • RS0040735">1 Ob 239/22m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 239/22m
    Vgl; Beisatz: Hier: Teilurteil des Berufungsgerichts auf Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten samt Aufhebung des erstgerichtlichen Ausspruchs, dass (auch) die Klägerin ein Verschulden an der Zerrütung der Ehe treffe, weil das Berufungsgericht die Frage der Mitschuld der Klägerin und die allfällige Gewichtung der Verschuldensanteile noch als erörterungsbedürftig erachtete. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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