RS OGH 1973/3/29 2Ob217/72, 2Ob285/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1973
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Norm

ABGB §894
ABGB §896
ABGB §1425 I
ABGB §1425 VA
EO §294 A

Rechtssatz

Wird eine Forderung gepfändet, hinsichtlich derer eine Solidarhaftung besteht, so ist dem Verpflichteten die Einziehung der Forderung schlechthin untersagt, und zwar nicht nur gegenüber dem in der Exekutionsbewilligung genannten Drittschuldner, sondern auch gegenüber jedem weiteren Solidarschuldner, auch wenn dieser nicht als weiterer Drittschuldner angeführt wurde. Ist dem Gläubiger die Einziehung dieser Leistung auf Grund einer Pfändung untersagt, dann kann er keinesfalls mehr als den gerichtlichen Erlag verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003930

Dokumentnummer

JJR_19730329_OGH0002_0020OB00217_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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