Norm
StVO §2 Abs1 Z3Rechtssatz
Wird der Durchzugsverkehr von der Behörde von der Hauptfahrbahn auf die sonstige Nebenfahrbahn umgeleitet, so ist diese zur Durchzugsstraße geworden und nicht mehr als Nebenfahrbahn anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073222Dokumentnummer
JJR_19730329_OGH0002_0020OB00039_7300000_001