Norm
3.RStG §21 Abs2Rechtssatz
Das Fehlen der notwendigen Angaben im Kopf der Entscheidung (hier Namen der Richter) stellt selbst im Anwendungsbereich der ZPO nur dann, wenn sie die Überprüfung (oder Anwendung) der Entscheidung unmöglich macht, einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO dar. Soweit die Überprüfung oder Anwendung nicht unmöglich gemacht wird, handelt es sich um einen rechtlich bedeutungslosen Formfehler (Fasching aaO III, 557). Im Verfahren außer Streitsachen, dessen Bestimmungen grundsätzlich für das Rückstellungsverfahren gelten (§ 23 Abs 1 3.RStG), ist eine dem § 417 Abs 1 ZPO entsprechende Vorschrift nicht enthalten. (Aber selbst wenn man § 417 Abs 1 ZPO auch hiefür heranziehbar halten wollte, ist für den Beschwerdeführer hier nichts gewonnen, weil der Senat der Rückstellungsoberkommission gesetzmäßig besetzt war, wie die ORK durch Erhebungen - analog §§ 513, 473 Abs 3 ZPO - feststellte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0041876Dokumentnummer
JJR_19730330_OGH0002_000RKV00001_7300000_002