Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Kein minderes Versehen, wenn ein Arbeitnehmer bewußt die Gefahr eines Zusammenstoßes riskiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030651Im RIS seit
03.04.1973Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025