Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 47 JN ist es, dass es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 JN), die sich für eine bestimmte Rechtssache rechtskräftig sachlich oder örtlich für zuständig oder für nicht zuständig erklärten, handelt und ein beiden Gerichten gemeinsam übergeordnetes Gericht besteht, das über den Zuständigkeitsstreit entscheiden kann. Rechtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Gericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und einem Personalsenat können niemals unter Anwendung des § 47 JN bereinigt werden.Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 47, JN ist es, dass es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (Paragraph eins, JN), die sich für eine bestimmte Rechtssache rechtskräftig sachlich oder örtlich für zuständig oder für nicht zuständig erklärten, handelt und ein beiden Gerichten gemeinsam übergeordnetes Gericht besteht, das über den Zuständigkeitsstreit entscheiden kann. Rechtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Gericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und einem Personalsenat können niemals unter Anwendung des Paragraph 47, JN bereinigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017