Norm
ABGB §91 DRechtssatz
Die Stellung als Vertreter des Gesamtgutes, die dem Ehemann bei einer Gütergemeinschaft aus dem Zusammenhalt der Bestimmung des § 91 ABGB und der ehepaktmäßigen Bindung zukommt, berechtigt ihn nur zu Maßnahmen der gewöhnlichen Verwaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0047226Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010OB00051_7300000_001