Norm
StGB §1Rechtssatz
Ist eine Bestimmung unklar, so ist es Aufgabe der Auslegung, den wahren Sinngehalt der Bestimmung zu ermitteln. Dies hat sinnvoll und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, nicht jedoch rein formalistisch und diesen Willen übergehend zu erfolgen. (Hier:
Verjährungszeit beim Vergehen und bei der Übertretung nach § 335 StG idF StRÄG 1971).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088896Dokumentnummer
JJR_19730406_OGH0002_0110OS00203_7200000_003