Norm
StGB §1Rechtssatz
Müßte eine streng grammatikalische und am Wort klebende Auslegung einer strafgesetzlichen Bestimmung zu völlig unbefriedigenden Auswirkungen führen, so kann im Wege sinnvoller teleologischer und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entsprechenden Interpretation, nämlich unter Beachtung der Stellung und des Zwecks der in Frage stehenden Gesetzesstellen im Gesamtkonzept der gegenwärtigen Rechtsordnung und Wertordnung und der ratio legis (vgl Jescheck, 122; Nowakowski, 31, Rittler I, 31 f; Kunst in JBl 1971,329 ff; siehe auch KH 1841; SSt 24/3, 40/5 und JBl 1965,273) dieser Norm ihr richtiger Sinn (sogenannte "berichtigende Auslegung") erhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088698Dokumentnummer
JJR_19730406_OGH0002_0110OS00203_7200000_002