Norm
ABGB §1091 A2Rechtssatz
Wird kein Warenlager, kein Kundenstock übergeben, hat der Bestandnehmer in den in Bestand genommenen Räumen mit seiner eigenen Gewerbeberechtigung vom Beginn des Bestandverhältnisses an ein vom Gegenstand des Unternehmens der Bestandgeberin wesentlich verschiedenes Unternehmen geführt, so kann nicht von der Verpachtung eines noch lebenden Unternehmens gesprochen werden (MietSlg 21137). Dem Umstand, daß zwischen den Streitteilen eine Betriebspflicht vereinbart wurde, kommt dann ebensowenig Bedeutung zu, wie der Einräumung eines Vorkaufsrechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020306Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0030OB00067_7300000_001