Norm
UWG §9 B2Rechtssatz
Hat sich eine Verwechslung der Firmen durch die Post ergeben, also einen Betrieb, der der Bezeichnung des Empfängers mehr Augenmerk schenkt, als der durchschnittlichen Käufer, so deutet dies auf das Bestehen der Verwechslungsgefahr hin (SZ 27/287).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078767Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0040OB00312_7300000_001