RS OGH 1989/7/20 4Ob520/73, 1Ob603/78, 3Ob605/78, 1Ob633/80, 7Ob634/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §163 H1
ZPO §503 Z4 E4c5
  1. ABGB § 163 heute
  2. ABGB § 163 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 163 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 163 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 163 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ob auf Grund der Blutuntersuchung die Vaterschaft mit einem bestimmten Grad wahrscheinlich ist und ob das Sachverständigengutachten hinlänglich verläßlich ist, ist eine Beweisfrage, weil es sich dabei um naturwissenschaftliche und nicht um rechtliche Probleme handelt. Rechtsfrage ist nur, ob eine konkret festgestellte Möglichkeit der Vaterschaft so gering ist, daß die Vermutung des § 163 ABGB widerlegt ist, und welchen wissenschaftlichen Wert verschiedene, bei Abstammungsgutachten verwendete Methoden allgemein haben.Ob auf Grund der Blutuntersuchung die Vaterschaft mit einem bestimmten Grad wahrscheinlich ist und ob das Sachverständigengutachten hinlänglich verläßlich ist, ist eine Beweisfrage, weil es sich dabei um naturwissenschaftliche und nicht um rechtliche Probleme handelt. Rechtsfrage ist nur, ob eine konkret festgestellte Möglichkeit der Vaterschaft so gering ist, daß die Vermutung des Paragraph 163, ABGB widerlegt ist, und welchen wissenschaftlichen Wert verschiedene, bei Abstammungsgutachten verwendete Methoden allgemein haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 520/73
    Entscheidungstext OGH 10.04.1973 4 Ob 520/73
  • 1 Ob 603/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 603/78
    Vgl auch; nur: Ob auf Grund der Blutuntersuchung die Vaterschaft mit einem bestimmten Grad wahrscheinlich ist und ob das Sachverständigengutachten hinlänglich verläßlich ist, ist eine Beweisfrage, weil es sich dabei um naturwissenschaftliche und nicht um rechtliche Probleme handelt. (T1)
  • 3 Ob 605/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 605/78
    Auch; nur: ob das Sachverständigengutachten hinlänglich verläßlich ist, ist eine Beweisfrage, weil es sich dabei um naturwissenschaftliche und nicht um rechtliche Probleme handelt. (T2) Veröff: ÖA 1983,49
  • 1 Ob 633/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 633/80
    nur T1; nur: Rechtsfrage ist nur, ob eine konkret festgestellte Möglichkeit der Vaterschaft so gering ist, daß die Vermutung des § 163 ABGB widerlegt ist, und welchen wissenschaftlichen Wert verschiedene, bei Abstammungsgutachten verwendete Methoden allgemein haben. (T3)
  • RS0048565">7 Ob 634/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 634/89
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048565

Dokumentnummer

JJR_19730410_OGH0002_0040OB00520_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten