RS OGH 2023/1/17 5Ob57/73, 8Ob557/78, 10ObS22/07v, 5Ob195/20t, 10ObS151/22m

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Veröffentlicht am 11.04.1973
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Norm

ZPO §503 Z2 C3c
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung nicht befaßt hat, kommt nur dann zum Tragen, wenn die Beweisrüge entscheidungserhebliche Feststellungen betrifft. Werden dagegen Feststellungen des Erstrichters angefochten, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043190

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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