Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Bei dem derzeitigen Mangel an fachgewerblichen Arbeitskräften, vornehmlich an solchen des Baugewerbes, stehen zu einer nicht dringend erscheinenden Leute zur Verfügung, weshalb, wer für die Beseitigung eines derartigen Schadens zu sorgen hat, oft nicht mehr tun kann, als den Auftrag zur Reparatur zu erteilen und in der Folge dessen Erfüllung zu betreiben. Wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen nicht etwas anderes ergibt, ist daher ein zwar ausbesserungsbedürftiger, aber nicht eben gefahrdrohender Zustand etwa einer baulichen Anlage auch bei längerer Dauer nicht ohne weiteres als Folge einer Nachlässigkeit und damit eines Verschuldens zu beurteilen. Nicht einmal eine Rechtswidrigkeit ist darin zu erblicken, sofern die verantwortliche Person nichts verabsäumte, was ihr zu unternehmen zumutbar war (Hier Unebenheit von Bodenplatten auf einem Weg in einer Wohnhausanlage infolge Setzungen; Sturz eines Fußgängers. § 1319 ABGB auch nicht analog anwendbar).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023310Dokumentnummer
JJR_19730411_OGH0002_0070OB00049_7300000_001