Norm
ABGB §551Rechtssatz
Es erscheint verfehlt, die Grundsätze über die Entschlagung der Erbschaft auf den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch sinngemäß anzuwenden, denn das Pflichtteilsrecht ist kein Erbrecht und steht dem Berechtigten ja gerade deshalb zu, weil er nicht Erbe ist. Geltendmachung der Ungültigkeit des Verzichtes auf den Pflichtteil wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage und Einklagung des Pflichtteils, wenn der Verzicht nur wegen Erhalts von Sparbüchern vom Erblasser durch den Noterben erklärt wurde, die Sparbücher jedoch zur Verlassenschaft genommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012322Dokumentnummer
JJR_19730411_OGH0002_0070OB00052_7300000_001