RS OGH 1973/4/11 7Ob51/73

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Veröffentlicht am 11.04.1973
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Rechtssatz

Das Anerkenntnis durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer, den ausnahmsweisen Nichteintritt der Leistungsfreiheit wegen eines geringeren Verschuldensgrades (§ 6 Abs 3 VersVG) oder wegen Unmöglichkeit, die Anerkennung ohne offenbare Unbilligkeit zu verweigern (§ 154 Abs 2 VersVG), hat der Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen.Das Anerkenntnis durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer, den ausnahmsweisen Nichteintritt der Leistungsfreiheit wegen eines geringeren Verschuldensgrades (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG) oder wegen Unmöglichkeit, die Anerkennung ohne offenbare Unbilligkeit zu verweigern (Paragraph 154, Absatz 2, VersVG), hat der Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 51/73
    Entscheidungstext OGH 11.04.1973 7 Ob 51/73
    Veröff: VersR 1974,405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080573

Dokumentnummer

JJR_19730411_OGH0002_0070OB00051_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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