Norm
AHVB 1953 Art7 Abs8Rechtssatz
Das Anerkenntnis durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer, den ausnahmsweisen Nichteintritt der Leistungsfreiheit wegen eines geringeren Verschuldensgrades (§ 6 Abs 3 VersVG) oder wegen Unmöglichkeit, die Anerkennung ohne offenbare Unbilligkeit zu verweigern (§ 154 Abs 2 VersVG), hat der Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen.Das Anerkenntnis durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer, den ausnahmsweisen Nichteintritt der Leistungsfreiheit wegen eines geringeren Verschuldensgrades (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG) oder wegen Unmöglichkeit, die Anerkennung ohne offenbare Unbilligkeit zu verweigern (Paragraph 154, Absatz 2, VersVG), hat der Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080573Dokumentnummer
JJR_19730411_OGH0002_0070OB00051_7300000_002