RS OGH 1973/4/12 6Ob60/73

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Veröffentlicht am 12.04.1973
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Norm

BStG §18 Abs1

Rechtssatz

Keine Umwegentschädigung, wenn die Verlängerung der Zufahrt eine Folge einer Verlegung eines öffentlichen Weges, aber nicht einer Enteignungsmaßnahme ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 60/73
    Entscheidungstext OGH 12.04.1973 6 Ob 60/73

Schlagworte

RS wurde ursprünglich zu § 13 Abs 1 BStG 1948 erstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053545

Dokumentnummer

JJR_19730412_OGH0002_0060OB00060_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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