RS OGH 1973/4/12 2AZR291/72, 2AZR292/72, 2AZR293/72

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Veröffentlicht am 12.04.1973
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Norm

ABGB §1153 A
BGB §611

Rechtssatz

Wenn die Arbeitspflicht arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt (konkretisiert) ist, kann dem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes jede Tätigkeit übertragen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe und seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, sofern ihm die Tätigkeit auch im übrigen billigerweise zugemutet werden kann. Die Verweigerung einer solchen Tätigkeit kann die fristlose Entlassung rechtfertigen.

Auch:

RS U BAG (D)                         1973/04/12   2 AZR  292/72

Auch:

RS U BAG (D)                         1973/04/12   2 AZR  293/72

Schlagworte

*D*, Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104234

Dokumentnummer

JJR_19730412_AUSL000_002AZR00291_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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