RS OGH 1975/11/5 13Os8/73, 13Os55/73, 13Os16/74, 9Os117/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1973
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Norm

StGB §15 B1
StGB §277
StGB §278
  1. StGB § 277 heute
  2. StGB § 277 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  3. StGB § 277 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 277 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StGB § 277 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1997
  1. StGB § 278 heute
  2. StGB § 278 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 278 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 278 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 278 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  6. StGB § 278 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 278 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 278 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 278 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2000
  10. StGB § 278 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  11. StGB § 278 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  12. StGB § 278 gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  13. StGB § 278 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Zur Annahme eines im Sinne des § 8 StG (nunmehr § 15 StGB) strafbaren Versuches ist nach der neueren Judikatur (SSt 34/3, EvBl 1966/288, 1969/365, 1972/352) und nach der Lehre (zB Nowakowski, 91, derselbe "Die Erscheinungsformen des Verbrechens im Spiegel der Verbrechensauffassungen", ÖJZ 1953,596 ff insbesondere 600, Burgstaller "Über den Verbrechensversuch", JBl 1969,520 ff, insbesondere 533) erforderlich, daß der Täter seinen Entschluß die Tat auszuführen, durch eine Handlung bestätigt, die sich nicht nur als objektiv erkennbare Manifestation des verbrecherischen Vorsatzes darstellt, sondern auch nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden unmittelbar - ohne Zwischenstufe - in die Ausführung übergehen soll. Die vergebliche Anwerbung eines Komplizen zu einer Tat, an welcher der Anstiftende selbst mitwirken will, kann eine zur wirklichen Ausübung der Übeltat führende Handlung sein. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sich die zu beurteilende Aufforderung an den Dritten als ausführungsnahe unmittelbare Vorstufe der Deliktsbegehung darstellt (EvBl 1969/189 und 365, RZ 1971,101). Die Bewerbung um einen Mittäter ist nach dem Strafgesetz im allgemeinen ebenso wie das Beschaffen der Verbrechensmittel, deren Zubereitung und das Auskundschaften von Gelegenheiten nach der Lehre (Rittler I/265, 299, Nowakowski, 104, 231, Horrow I/219, Janka 149) und nach der Rechtsprechung (zB EvBl 1972/352) als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen. Sie kann demnach nur dort erfaßt werden, wo sie durch besondere Anordnung des Gesetzgebers ausdrücklich kriminalisiert worden ist. Dies betrifft in den Fällen des § 7 Abs 1 StaatsschutzG (nunmehr § 277 StGB) zu. Damit qualifiziert sich die "Verabredung" nach dem § 7 StaatsschutzG (nunmehr "verbrecherisches Komplott" nach § 277 StGB) formell den Tatbestand eines eigenen Deliktes verkörpernd, in materieller Hinsicht als eine im kriminellen Vorfeld liegende, kraft besonderer Vorschrift strafbare Handlung. Daß in Ansehung derartiger als selbständige Verbrechen vertypter Vorbereitungshandlungen Versuch nach dem § 8 StG (nunmehr § 15 StGB) möglich ist und unserer Rechtsordnung durchaus entspricht, wurde in der Literatur mehrfach erwähnt (Schnek, Das StaatsschutzG, JBl 1936,359 ff, insbesondere 360, zweite Spalte, Nowakowski 92) und auch in der Judikatur zum Ausdruck gebracht (EvBl 1955/265, 1972/352 und andere mehr).Zur Annahme eines im Sinne des Paragraph 8, StG (nunmehr Paragraph 15, StGB) strafbaren Versuches ist nach der neueren Judikatur (SSt 34/3, EvBl 1966/288, 1969/365, 1972/352) und nach der Lehre (zB Nowakowski, 91, derselbe "Die Erscheinungsformen des Verbrechens im Spiegel der Verbrechensauffassungen", ÖJZ 1953,596 ff insbesondere 600, Burgstaller "Über den Verbrechensversuch", JBl 1969,520 ff, insbesondere 533) erforderlich, daß der Täter seinen Entschluß die Tat auszuführen, durch eine Handlung bestätigt, die sich nicht nur als objektiv erkennbare Manifestation des verbrecherischen Vorsatzes darstellt, sondern auch nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden unmittelbar - ohne Zwischenstufe - in die Ausführung übergehen soll. Die vergebliche Anwerbung eines Komplizen zu einer Tat, an welcher der Anstiftende selbst mitwirken will, kann eine zur wirklichen Ausübung der Übeltat führende Handlung sein. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sich die zu beurteilende Aufforderung an den Dritten als ausführungsnahe unmittelbare Vorstufe der Deliktsbegehung darstellt (EvBl 1969/189 und 365, RZ 1971,101). Die Bewerbung um einen Mittäter ist nach dem Strafgesetz im allgemeinen ebenso wie das Beschaffen der Verbrechensmittel, deren Zubereitung und das Auskundschaften von Gelegenheiten nach der Lehre (Rittler I/265, 299, Nowakowski, 104, 231, Horrow I/219, Janka 149) und nach der Rechtsprechung (zB EvBl 1972/352) als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen. Sie kann demnach nur dort erfaßt werden, wo sie durch besondere Anordnung des Gesetzgebers ausdrücklich kriminalisiert worden ist. Dies betrifft in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, StaatsschutzG (nunmehr Paragraph 277, StGB) zu. Damit qualifiziert sich die "Verabredung" nach dem Paragraph 7, StaatsschutzG (nunmehr "verbrecherisches Komplott" nach Paragraph 277, StGB) formell den Tatbestand eines eigenen Deliktes verkörpernd, in materieller Hinsicht als eine im kriminellen Vorfeld liegende, kraft besonderer Vorschrift strafbare Handlung. Daß in Ansehung derartiger als selbständige Verbrechen vertypter Vorbereitungshandlungen Versuch nach dem Paragraph 8, StG (nunmehr Paragraph 15, StGB) möglich ist und unserer Rechtsordnung durchaus entspricht, wurde in der Literatur mehrfach erwähnt (Schnek, Das StaatsschutzG, JBl 1936,359 ff, insbesondere 360, zweite Spalte, Nowakowski 92) und auch in der Judikatur zum Ausdruck gebracht (EvBl 1955/265, 1972/352 und andere mehr).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 8/73
    Entscheidungstext OGH 12.04.1973 13 Os 8/73
    Veröff: EvBl 1973/224 S 466 = JBl 1973,432 = RZ 1973/155 S 145 = SSt 44/13
  • 13 Os 55/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 13 Os 55/73
    nur: Zur Annahme eines im Sinne des § 8 StG (nunmehr § 15 StGB) strafbaren Versuches ist nach der neueren Judikatur (SSt 34/3, EvBl 1966/288, 1969/365, 1972/352) und nach der Lehre (zB Nowakowski, 91, derselbe "Die Erscheinungsformen des Verbrechens im Spiegel der Verbrechensauffassungen", ÖJZ 1953,596 ff insbesondere 600, Burgstaller "Über den Verbrechensversuch", JBl 1969,520 ff, insbesondere 533) erforderlich, daß der Täter seinen Entschluß die Tat auszuführen, durch eine Handlung bestätigt, die sich nicht nur als objektiv erkennbare Manifestation des verbrecherischen Vorsatzes darstellt, sondern auch nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden unmittelbar - ohne Zwischenstufe - in die Ausführung übergehen soll. (T1)
  • 13 Os 16/74
    Entscheidungstext OGH 21.05.1974 13 Os 16/74
    nur: Die vergebliche Anwerbung eines Komplizen zu einer Tat, an welcher der Anstiftende selbst mitwirken will, kann eine zur wirklichen Ausübung der Übeltat führende Handlung sein. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sich die zu beurteilende Aufforderung an den Dritten als ausführungsnahe unmittelbare Vorstufe der Deliktsbegehung darstellt (EvBl 1969/189 und 365, RZ 1971,101). Die Bewerbung um einen Mittäter ist nach dem Strafgesetz im allgemeinen ebenso wie das Beschaffen der Verbrechensmittel, deren Zubereitung und das Auskundschaften von Gelegenheiten nach der Lehre (Rittler I/265, 299, Nowakowski, 104, 231, Horrow I/219, Janka 149) und nach der Rechtsprechung (zB EvBl 1972/352) als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen. Sie kann demnach nur dort erfaßt werden, wo sie durch besondere Anordnung des Gesetzgebers ausdrücklich kriminalisiert worden ist. Dies betrifft in den Fällen des § 7 Abs 1 StaatschutzG (nunmehr § 277 StGB) zu. Damit qualifiziert sich die "Verabredung" nach dem § 7 StaatsschutzG (nunmehr "verbrecherisches Komplott" nach § 277 StGB) formell den Tatbestand eines eigenen Deliktes verkörpernd, in materieller Hinsicht als eine im kriminellen Vorfeld liegende, kraft besonderer Vorschrift strafbare Handlung. Daß in Ansehung derartiger als selbständige Verbrechen vertypter Vorbereitungshandlungen Versuch nach dem § 8 StG (nunmehr § 15 StGB) möglich ist und unserer Rechtsordnung durchaus entspricht, wurde in der Literatur mehrfach erwähnt (Schnek, Das StaatsschutzG, JBl 1936,359 ff, insbesondere 360, zweite Spalte, Nowakowski 92) und auch in der Judikatur zum Ausdruck gebracht (EvBl 1955/265, 1972/352 und andere mehr). (T2) Veröff: EvBl 1974/293 S 637
  • 9 Os 117/75
    Entscheidungstext OGH 05.11.1975 9 Os 117/75
    nur T2; Veröff: SSt 46/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0089706

Dokumentnummer

JJR_19730412_OGH0002_0130OS00008_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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