RS OGH 1973/12/20 13Os49/73 (13Os50/73 - 13Os53/73), 13Os162/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1973
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §79 Abs2
  1. StPO § 41 heute
  2. StPO § 41 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 41 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 41 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 41 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 41 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 41 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 41 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Zustellung eines Urteils zwecks Ausführung eines (angemeldeten) Rechtsmittels zu (eigenen) Handen des Angeklagten, der hiefür bereits die Beistellung eines Armenvertreters beantragt hat, vor Entscheidung über diesen Antrag, von der es jedoch abhängt, ob dem Armenvertreter oder dem Angeklagten zuzustellen ist, läuft nicht nur der Anordnung des § 41 Abs 2 StPO, sondern auch der Regelung des § 79 Abs 2 StPO zuwider, ist nicht rechtswirksam und vermag daher auch nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist auszulösen.Die Zustellung eines Urteils zwecks Ausführung eines (angemeldeten) Rechtsmittels zu (eigenen) Handen des Angeklagten, der hiefür bereits die Beistellung eines Armenvertreters beantragt hat, vor Entscheidung über diesen Antrag, von der es jedoch abhängt, ob dem Armenvertreter oder dem Angeklagten zuzustellen ist, läuft nicht nur der Anordnung des Paragraph 41, Absatz 2, StPO, sondern auch der Regelung des Paragraph 79, Absatz 2, StPO zuwider, ist nicht rechtswirksam und vermag daher auch nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist auszulösen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 49/73
    Entscheidungstext OGH 19.04.1973 13 Os 49/73
    Veröff: EvBl 1973/259 S 536 = ZfRV 1973 H3,224 (mit Glosse von Liebscher)
  • 13 Os 162/73
    Entscheidungstext OGH 20.12.1973 13 Os 162/73
    nur: Die Zustellung eines Urteils zwecks Ausführung eines (angemeldeten) Rechtsmittels zu (eigenen) Handen des Angeklagten, der hiefür bereits die Beistellung eines Armenvertreters beantragt hat, vor Entscheidung über diesen Antrag, von der es jedoch abhängt, ob dem Armenvertreter oder dem Angeklagten zuzustellen ist, läuft nicht nur der Anordnung des § 41 Abs 2 StPO, sondern auch der Regelung des § 79 Abs 2 StPO zuwider. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097633

Dokumentnummer

JJR_19730419_OGH0002_0130OS00049_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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