Norm
BedVG §1 DRechtssatz
Auch eine von einem Gericht in der BRD wegen Diebstahls (§§ 242, 243 dStGB) verhängte Strafe, deren Vollstreckung (gemäß §§ 23 und 24 dStGB) zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist, selbst wenn hierauf eine erlittene U-Haft nach § 60 Abs 1 dStGB zur Anrechnung gelangte, im Inland nicht rückfallsbegründend im Sinne des § 176 I lit b StG.Auch eine von einem Gericht in der BRD wegen Diebstahls (Paragraphen 242, 243, dStGB) verhängte Strafe, deren Vollstreckung (gemäß Paragraphen 23 und 24 dStGB) zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist, selbst wenn hierauf eine erlittene U-Haft nach Paragraph 60, Absatz eins, dStGB zur Anrechnung gelangte, im Inland nicht rückfallsbegründend im Sinne des Paragraph 176, römisch eins Litera b, StG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054457Dokumentnummer
JJR_19730419_OGH0002_0130OS00049_7300000_001