RS OGH 1973/4/24 6Ob100/73

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Veröffentlicht am 24.04.1973
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Norm

GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit einer Sicherstellung von Nebengebühren ist es erforderlich, nicht bloß das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genau anzugeben, sondern ebenso auch die Arten dieser Ansprüche. Dies gilt insbesondere für besondere Nebengebühren, wie Schadenersatzansprüche im Sinne des § 912 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 100/73
    Entscheidungstext OGH 24.04.1973 6 Ob 100/73
    Veröff: EvBl 1973/221 S 465

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060542

Dokumentnummer

JJR_19730424_OGH0002_0060OB00100_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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