Norm
EO §78Rechtssatz
Der verpflichteten Partei steht im Exekutionsverfahren nach den durch § 78 EO rezipierten Bestimmungen der ZPO ein Kostenersatzanspruch dann zu, wenn sie in einem im Zuge des Verfahrens ausgelösten Zwischenstreit obsiegt (Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO4, 704 f). Ein solcher Zwischenstreit wird durch die Rekurserhebung des Verwalters gegen die ihm vom Erstgericht auferlegten Ersätze nach § 118 Abs 2 EO ausgelöst. Wenn der Verwalter in diesem Zwischenstreit unterlegen ist, hat er der verpflichteten Partei gem §§ 78 EO, 41, 50 ZPO die Kosten ihrer Rechtsmittel zu ersetzen.Der verpflichteten Partei steht im Exekutionsverfahren nach den durch Paragraph 78, EO rezipierten Bestimmungen der ZPO ein Kostenersatzanspruch dann zu, wenn sie in einem im Zuge des Verfahrens ausgelösten Zwischenstreit obsiegt (Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO4, 704 f). Ein solcher Zwischenstreit wird durch die Rekurserhebung des Verwalters gegen die ihm vom Erstgericht auferlegten Ersätze nach Paragraph 118, Absatz 2, EO ausgelöst. Wenn der Verwalter in diesem Zwischenstreit unterlegen ist, hat er der verpflichteten Partei gem Paragraphen 78, EO, 41, 50 ZPO die Kosten ihrer Rechtsmittel zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002298Dokumentnummer
JJR_19730424_OGH0002_0030OB00066_7300000_001