RS OGH 1973/4/24 3Ob66/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1973
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Norm

EO §78
EO §118
  1. EO § 78 heute
  2. EO § 78 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 78 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EO § 78 gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2011
  1. EO § 118 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  2. EO § 118 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der verpflichteten Partei steht im Exekutionsverfahren nach den durch § 78 EO rezipierten Bestimmungen der ZPO ein Kostenersatzanspruch dann zu, wenn sie in einem im Zuge des Verfahrens ausgelösten Zwischenstreit obsiegt (Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO4, 704 f). Ein solcher Zwischenstreit wird durch die Rekurserhebung des Verwalters gegen die ihm vom Erstgericht auferlegten Ersätze nach § 118 Abs 2 EO ausgelöst. Wenn der Verwalter in diesem Zwischenstreit unterlegen ist, hat er der verpflichteten Partei gem §§ 78 EO, 41, 50 ZPO die Kosten ihrer Rechtsmittel zu ersetzen.Der verpflichteten Partei steht im Exekutionsverfahren nach den durch Paragraph 78, EO rezipierten Bestimmungen der ZPO ein Kostenersatzanspruch dann zu, wenn sie in einem im Zuge des Verfahrens ausgelösten Zwischenstreit obsiegt (Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO4, 704 f). Ein solcher Zwischenstreit wird durch die Rekurserhebung des Verwalters gegen die ihm vom Erstgericht auferlegten Ersätze nach Paragraph 118, Absatz 2, EO ausgelöst. Wenn der Verwalter in diesem Zwischenstreit unterlegen ist, hat er der verpflichteten Partei gem Paragraphen 78, EO, 41, 50 ZPO die Kosten ihrer Rechtsmittel zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 66/73
    Entscheidungstext OGH 24.04.1973 3 Ob 66/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002298

Dokumentnummer

JJR_19730424_OGH0002_0030OB00066_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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