RS OGH 1973/4/25 7Ob55/73

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Veröffentlicht am 25.04.1973
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Norm

ABGB §142 Da
ABGB §186

Rechtssatz

Durch den Umstand allein, daß die mit der Pflege und Erziehung eines Kindes zusammenhängenden Rechte auf Grund eines Pflegevertrages (§ 186 ABGB) den Pflegeeltern zustehen, wird das Recht der ehelichen Eltern, die Verbindung mit ihrem Kind aufrechtzuerhalten und es insbesondere auch zu besuchen, nicht aufgehoben, aber auch nicht mehr eingeschränkt, als dies in der Natur der Sache liegt, die Beschränkung also mit der Besorgung der Kindespflege durch Pflegeeltern zwangsläufig einhergeht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 55/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 7 Ob 55/73
    Veröff: EvBl 1973/246 S 519 = ÖA 1976,33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0047925

Dokumentnummer

JJR_19730425_OGH0002_0070OB00055_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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