RS OGH 1973/5/2 5Ob96/73, 7Ob705/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1973
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Norm

ABGB §1017
WG Art7

Rechtssatz

Derjenige, mit dessen Namen als Bezogener ein Wechsel unterschrieben wurde, kann sich bezüglich der Frage des Grundes der ihn treffenden Wechselverbindlichkeit auf die Einwendung beschränken, daß der Unterfertiger nicht bevollmächtigt war, im Rahmen der ihm erteilten Handlungsvollmacht auch Wechselverbindlichkeiten einzugehen. Wenn sich die Stichhaltigkeit dieser Einwendung im Verlaufe des Verfahrens herausstellt, obliegt es sodann dem klagenden Wechselinhaber, darzutun, aus welchen Gründen der im Wechsel als Bezogener Genannte zum Wechselschuldner geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 96/73
    Entscheidungstext OGH 02.05.1973 5 Ob 96/73
  • 7 Ob 705/84
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 7 Ob 705/84
    Veröff: RdW 1985,151 = JBl 1985,542 = SZ 57/209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019728

Dokumentnummer

JJR_19730502_OGH0002_0050OB00096_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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