Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Derjenige, mit dessen Namen als Bezogener ein Wechsel unterschrieben wurde, kann sich bezüglich der Frage des Grundes der ihn treffenden Wechselverbindlichkeit auf die Einwendung beschränken, daß der Unterfertiger nicht bevollmächtigt war, im Rahmen der ihm erteilten Handlungsvollmacht auch Wechselverbindlichkeiten einzugehen. Wenn sich die Stichhaltigkeit dieser Einwendung im Verlaufe des Verfahrens herausstellt, obliegt es sodann dem klagenden Wechselinhaber, darzutun, aus welchen Gründen der im Wechsel als Bezogener Genannte zum Wechselschuldner geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019728Dokumentnummer
JJR_19730502_OGH0002_0050OB00096_7300000_001