Norm
ABGB §93 ARechtssatz
Die Weigerung des Scheidungsklägers, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, ist keine dem § 55 EheG entsprechende Haltung, sondern verstößt gröblichst gegen eine der wesentlichsten den Ehepartnern durch das ABGB auferlegten Verpflichtungen (§§ 90 und 93 ABGB).Die Weigerung des Scheidungsklägers, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, ist keine dem Paragraph 55, EheG entsprechende Haltung, sondern verstößt gröblichst gegen eine der wesentlichsten den Ehepartnern durch das ABGB auferlegten Verpflichtungen (Paragraphen 90 und 93 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0047235Dokumentnummer
JJR_19730508_OGH0002_0030OB00086_7300000_001