RS OGH 1973/5/9 1Ob65/74

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Veröffentlicht am 09.05.1973
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Norm

WRG §72

Rechtssatz

Das Betreten und die Benutzung fremder Grundstücke unter Berufung auf § 72 WRG ist auch statthaft, wenn der Eintritt jener Lage, die die Inanspruchnahme fremden Grundes erforderte, schuldhaft herbeigeführt wurde.Das Betreten und die Benutzung fremder Grundstücke unter Berufung auf Paragraph 72, WRG ist auch statthaft, wenn der Eintritt jener Lage, die die Inanspruchnahme fremden Grundes erforderte, schuldhaft herbeigeführt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 65/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1973 1 Ob 65/74
    Veröff: SZ 46/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083045

Dokumentnummer

JJR_19730509_OGH0002_0010OB00065_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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