RS OGH 2023/6/27 7Ob93/73; 8Ob46/23g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1973
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Norm

WG Art34
WG Art40

Rechtssatz

Die für den Eintritt der Fälligkeit des Sichtwechsels nach Art 34 Abs 2 WG erforderliche Vorlegung zur Zahlung besteht in der ausdrücklichen oder stillschweigenden Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme. Gleichzeitig ist dem Wechselschuldner der Wechsel vorzuzeigen und ihm Einsicht in diesen zu gewähren, damit er die ihm nach Art 40 Abs 3 WG obliegende Prüfung vornehmen kann. Die Aushändigung des Wechsels bei der Vorlage zur Zahlung ist nicht erforderlich, wenn der Wechselschuldner nicht tatsächlich Zahlung leistet.Die für den Eintritt der Fälligkeit des Sichtwechsels nach Artikel 34, Absatz 2, WG erforderliche Vorlegung zur Zahlung besteht in der ausdrücklichen oder stillschweigenden Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme. Gleichzeitig ist dem Wechselschuldner der Wechsel vorzuzeigen und ihm Einsicht in diesen zu gewähren, damit er die ihm nach Artikel 40, Absatz 3, WG obliegende Prüfung vornehmen kann. Die Aushändigung des Wechsels bei der Vorlage zur Zahlung ist nicht erforderlich, wenn der Wechselschuldner nicht tatsächlich Zahlung leistet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 93/73
    Entscheidungstext OGH 09.05.1973 7 Ob 93/73
    Veröff: EvBl 1973/280 S 577 = RZ 1973/173 S 172
  • RS0082546">8 Ob 46/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 Ob 46/23g
    nur: Satz 1; Hier: Vorlage des Wechsels am Firmensitz der Bezogenen in Anwesenheit der Assistentin der Geschäftsführung und Kenntnisnahme durch den Geschäftsführer der Bezogenen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0082546

Im RIS seit

09.05.1973

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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