Norm
WG Art34Rechtssatz
Die für den Eintritt der Fälligkeit des Sichtwechsels nach Art 34 Abs 2 WG erforderliche Vorlegung zur Zahlung besteht in der ausdrücklichen oder stillschweigenden Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme. Gleichzeitig ist dem Wechselschuldner der Wechsel vorzuzeigen und ihm Einsicht in diesen zu gewähren, damit er die ihm nach Art 40 Abs 3 WG obliegende Prüfung vornehmen kann. Die Aushändigung des Wechsels bei der Vorlage zur Zahlung ist nicht erforderlich, wenn der Wechselschuldner nicht tatsächlich Zahlung leistet.Die für den Eintritt der Fälligkeit des Sichtwechsels nach Artikel 34, Absatz 2, WG erforderliche Vorlegung zur Zahlung besteht in der ausdrücklichen oder stillschweigenden Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme. Gleichzeitig ist dem Wechselschuldner der Wechsel vorzuzeigen und ihm Einsicht in diesen zu gewähren, damit er die ihm nach Artikel 40, Absatz 3, WG obliegende Prüfung vornehmen kann. Die Aushändigung des Wechsels bei der Vorlage zur Zahlung ist nicht erforderlich, wenn der Wechselschuldner nicht tatsächlich Zahlung leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0082546Im RIS seit
09.05.1973Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023