Norm
ABGB §905 IBRechtssatz
Schadenersatzbeträge sind, sofern es sich nicht um natürlichen Ersatz, zB für entwendetes fremdes Währungsgeld, handelt, in österreichischer Währung zu leisten, sodaß österreichische Schillinge auch dann zuzusprechen sind, wenn das Begehren auf eine Fremdwährung lautet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017587Dokumentnummer
JJR_19730510_OGH0002_0020OB00063_7300000_001