Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Der Gläubiger kommt nicht in Annahmeverzug, wenn der Schuldner im Zeitpunkt des Angebots der Leistung nicht ernsthaft leistungswillig ist. Beim Dauerschuldverhältnis muß das Leistungsangebot von dem ernstlichen Willen begleitet sein, die angebotene Leistung in dem geschuldeten zeitlichen Umfang zu erbringen. Ein tatsächliches Angebot der Leistung belegt für sich allein den ernsthaften Leistungswillen. Das tatsächliche Angebot der Arbeitsleistung führt auch dann zum Annahmeverzug des Arbeitgebers, wenn der objektiv arbeitsfähige Arbeitnehmer selbst zwar Zweifel an der eigenen Arbeitsfähigkeit hat, sich aber gleichwohl zum Arbeitsangebot entschließt.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104181Dokumentnummer
JJR_19730510_AUSL000_005AZR00493_7200000_001