RS OGH 1973/5/15 4Ob525/73

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Veröffentlicht am 15.05.1973
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Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 5 AußStrG ist davon unabhängig, ob die fehlerhaften oder unzulässigen Gesuche im eigen Interesse oder im Interesse dritter Personen oder gar zu deren Nachteil erhoben wurden.Die Anwendbarkeit des Paragraph 5, AußStrG ist davon unabhängig, ob die fehlerhaften oder unzulässigen Gesuche im eigen Interesse oder im Interesse dritter Personen oder gar zu deren Nachteil erhoben wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 525/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 525/73
    EvBl 1973/283 S 579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005993

Dokumentnummer

JJR_19730515_OGH0002_0040OB00525_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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