RS OGH 1973/5/15 4Ob428/73

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Veröffentlicht am 15.05.1973
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Norm

ABGB §415
ABGB §427
ABGB §428

Rechtssatz

Getrennte Lagerung der an die verschiedenen Großhändler verkauften Weizenmengen ist technisch oder weiteres möglich; daß eine solche Lagerung bei Weizen normaler Qualität möglicherweise unwirtschaftlich ist, kann nichts daran ändern, daß ein Eigentums- oder Pfandrechtserwerb an mengenmäßig bestimmten Teilen des eingelagerten Getreides rechtlich eben nur nach vorheriger Absonderung der betreffenden Teilmenge überhaupt möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 428/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 428/73
    SZ 46/50 = EvBl 1973/303 S 633 = JBl 1974,38 ( vgl Bydlinski JBl 1974,32 )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011085

Dokumentnummer

JJR_19730515_OGH0002_0040OB00428_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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