Norm
ABGB §415Rechtssatz
Getrennte Lagerung der an die verschiedenen Großhändler verkauften Weizenmengen ist technisch oder weiteres möglich; daß eine solche Lagerung bei Weizen normaler Qualität möglicherweise unwirtschaftlich ist, kann nichts daran ändern, daß ein Eigentums- oder Pfandrechtserwerb an mengenmäßig bestimmten Teilen des eingelagerten Getreides rechtlich eben nur nach vorheriger Absonderung der betreffenden Teilmenge überhaupt möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011085Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0040OB00428_7300000_001