RS OGH 1973/5/16 5Ob87/73, 7Ob524/78, 7Ob555/78, 1Ob819/81, 4Ob582/83, 2Ob614/83, 1Ob667/84, 8Ob645/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1973
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Norm

ABGB §166a Abs1
ABGB §198 Abs3 D
AußStrG §9 B2
JWG §22

Rechtssatz

Wurde das Jugendamt iS der §§ 22 JWG, 198 Abs 3 ABGB zum besonderen Sachwalter zur "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" eines Minderjährigen bestellt, so hat es alle mit der Hereinbringung des Unterhaltes vom Vater des Kindes zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen.Dazu gehört aber nicht nur die Geltendmachung der dem Kind gem § 166 a Abs 1 ABGB zustehenden Alimentationsansprüche gegenüber dem Vater oder durch entsprechende Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, sondern auch die Empfangnahme der vom Vater freiwillig gezahlten oder zwangsweise hereingebrachten Unterhaltsbeträge. Rekurslegitimation der Mutter, die dennoch zur unmittelbaren Zahlungsempfängerin des vom Vater zu leistenden Unterhaltes bestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 87/73
    Entscheidungstext OGH 16.05.1973 5 Ob 87/73
    Veröff: ÖA 1975,16
  • 7 Ob 524/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 524/78
    Auch
  • 7 Ob 555/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 555/78
    Auch
  • 1 Ob 819/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 819/81
    Auch; nur: Wurde das Jugendamt im Sinne der §§ 22 JWG zum besonderen Sachwalter zur "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" eines Minderjährigen bestellt, so hat es alle mit der Hereinbringung des Unterhaltes vom Vater des Kindes zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen.(T1)
  • 4 Ob 582/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 582/83
    Auch; nur T1; Veröff: ÖA 1984,48
  • 2 Ob 614/83
    Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 614/83
    nur: Wurde das Jugendamt im Sinne der §§ 22 JWG, 198 Abs 3 ABGB zum besonderen Sachwalter zur "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" eines Minderjährigen bestellt, so hat es alle mit der Hereinbringung des Unterhaltes vom Vater des Kindes zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört aber nicht nur die Geltendmachung der dem Kind gem § 166 a Abs 1 ABGB zustehenden Alimentationsansprüche gegenüber dem Vater oder durch entsprechende Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, sondern auch die Empfangnahme der vom Vater freiwillig gezahlten oder zwangsweise hereingebrachten Unterhaltsbeträge. (T2) Beisatz: Der Begriff der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ist in weitem Sinne zu verstehen. (T3) Veröff: RZ 1984/40 S 129 = ÖA 1985,51 = NZ 1984,177 = SZ 57/10
  • 1 Ob 667/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 667/84
    nur T1
  • 8 Ob 645/84
    Entscheidungstext OGH 06.12.1984 8 Ob 645/84
    nur T1; Beisatz: Dazu gehören alle mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Minderjährigen zusammenhängenden Maßnahmen betreffend die Feststellung der Unterhaltspflicht, die Festlegung der Höhe des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Betrages, die Hereinbringung der laufenden oder rückständigen Alimente und die Disposition über die einlangenden Beträge. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006470

Dokumentnummer

JJR_19730516_OGH0002_0050OB00087_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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