Norm
StPO §43 ARechtssatz
Die Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO gilt auch dann, wenn für mehrere Beschuldigte, deren Interessen kollidieren, ein gemeinschaftlicher Wahlverteidiger auftritt.Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, StPO gilt auch dann, wenn für mehrere Beschuldigte, deren Interessen kollidieren, ein gemeinschaftlicher Wahlverteidiger auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096484Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008