Norm
StPO §261Rechtssatz
Die Abweisung eines Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles kann vom Staatsanwalt mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden, wenn durch sie Verfolgungsrechte des öffentlichen Anklägers beeinträchtigt werden.Die Abweisung eines Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles kann vom Staatsanwalt mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden, wenn durch sie Verfolgungsrechte des öffentlichen Anklägers beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098820Dokumentnummer
JJR_19730518_OGH0002_0130OS00026_7300000_005