Norm
StPO §10Rechtssatz
Die Abweisung eines Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles kann vom Staatsanwalt mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden, wenn durch die Verfolgungsrechte des öffentlichen Anklägers beeinträchtigt werden.Die Abweisung eines Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles kann vom Staatsanwalt mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden, wenn durch die Verfolgungsrechte des öffentlichen Anklägers beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096403Dokumentnummer
JJR_19730518_OGH0002_0130OS00026_7300000_004