Norm
StPO §14aRechtssatz
Einer Rückverweisung der von einem Schöffengericht verhandelten Sache an das Geschworenengericht in Stattgebung einer auf den § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten, die Abweisung des Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes in analoger Anwendung des § 288 Abs 1 Z 1 StPO stehen keine Bedenken entgegen, weil die Geschworenengerichte als besondere Abteilungen der Gerichtshöfe erster Instanz errichtet sind (Lohsing-Serini 96) und der Angeklagte durch eine andere Entscheidung des OGH seinem gesetzlichen Richter entzogen würde.Einer Rückverweisung der von einem Schöffengericht verhandelten Sache an das Geschworenengericht in Stattgebung einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten, die Abweisung des Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes in analoger Anwendung des Paragraph 288, Absatz eins, Ziffer eins, StPO stehen keine Bedenken entgegen, weil die Geschworenengerichte als besondere Abteilungen der Gerichtshöfe erster Instanz errichtet sind (Lohsing-Serini 96) und der Angeklagte durch eine andere Entscheidung des OGH seinem gesetzlichen Richter entzogen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096332Dokumentnummer
JJR_19730518_OGH0002_0130OS00026_7300000_003