Norm
DSt 1872 §28Rechtssatz
Mitglieder des Disziplinarrates können nur aus den im § 28 DSt angeführten Ausschließungsgründen oder wegen individuell dargetaner Befangenheit, die hinsichtlich jedes einzelnen abgelehnten Mitgliedes zu bescheinigen ist, abgelehnt werden. Allgemeine Behauptungen sind nicht geeignet, eine Befangenheit einzelner Disziplinarratsmitglieder gemäß § 27 DSt darzutun.Mitglieder des Disziplinarrates können nur aus den im Paragraph 28, DSt angeführten Ausschließungsgründen oder wegen individuell dargetaner Befangenheit, die hinsichtlich jedes einzelnen abgelehnten Mitgliedes zu bescheinigen ist, abgelehnt werden. Allgemeine Behauptungen sind nicht geeignet, eine Befangenheit einzelner Disziplinarratsmitglieder gemäß Paragraph 27, DSt darzutun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0055613Dokumentnummer
JJR_19730521_OGH0002_000BKD00041_7100000_001