RS OGH 1973/5/22 3Ob93/73

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Veröffentlicht am 22.05.1973
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Norm

EO §370 D
  1. EO § 370 heute
  2. EO § 370 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 370 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 370 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 370 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sicherungsexekution nach § 370 Fall 2 EO (also daß mit einer vollständigen Befriedigung der betriebenen Gesamtforderung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels durch eine Exekution im Inland, insbesondere auf die Gehaltsforderung des Verpflichteten, nicht gerechnet werden könne) ist zu behaupten und zu bescheinigen.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sicherungsexekution nach Paragraph 370, Fall 2 EO (also daß mit einer vollständigen Befriedigung der betriebenen Gesamtforderung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels durch eine Exekution im Inland, insbesondere auf die Gehaltsforderung des Verpflichteten, nicht gerechnet werden könne) ist zu behaupten und zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004654

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0030OB00093_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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