RS OGH 1973/5/22 4Ob527/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1973
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Norm

ABGB §863 L
ABGB §367 B
EO §156 I
EO §170 Z5
EO §183

Rechtssatz

Die Zwangsversteigerung nach der EO ist kein Geschäft des Privatrechtes, sodaß auch einer allenfalls konkludent erteilten Zustimmung der Verpflichteten zur Mitversteigerung von nicht auf der zu versteigernden Liegenschaft befindlichen Objekten keine wie immer geartete Wirkung zukommt. Daher kann auch aus der Tatsache, daß die Verpflichteten weder gegen die Festsetzung des Schätzwertes noch gegen die Versteigerungsbedingungen Rekurs erhoben und auch das Versteigerungsedikt nicht angefochten haben, eine konkludente Zustimmung nicht angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 527/73
    Entscheidungstext OGH 22.05.1973 4 Ob 527/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002763

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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