TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/21 99/20/0175

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der B A T (alias A M F) in Wien, geboren 1948, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den am 12. November 1998 mündlich verkündeten und am 21. Dezember 1998 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 200.808/0-VII/19/98, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine aus Bagdad stammende irakische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 6. Juli 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmals am 8. Juli 1996 und dann noch einmal am 22. Juli 1996 jeweils gemäß § 4 des Asylgesetzes 1991 unter Bezugnahme auf den Asylantrag ihres Ehegatten die Gewährung (Ausdehnung) von Asyl. Der erste Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, der zweite von der Beschwerdeführerin zurückgezogen. Am 25. Juli 1997 stellte sie - nunmehr unter einem anderen, ihren Angaben zufolge richtigen Namen - einen (eigenen) Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991. Bei der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen am 12. September 1997 gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, sie habe den Irak mit ihrem Ehemann und ihren Kindern 1981 verlassen, weil ihr Mann, der als Mitglied der (kurdischen) Partei Barzani's (KDP) Flugblätter verteilt habe, mehrmals inhaftiert worden sei, um ihn zum Parteiaustritt zu bewegen. Ihm sei angedroht worden, dass er andernfalls  - wie sein Bruder 1976 - wegen dieser Parteimitgliedschaft hingerichtet werde. Während ihr Ehegatte in Haft gewesen sei, seien "sie" immer wieder, meistens nachts, zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen. Sie hätten die Beschwerdeführerin dazu bewegen wollen, ihren Mann zum Austritt aus der KDP zu überreden; sonst würden sie ihn hinrichten. Bei diesen Besuchen sei die Beschwerdeführerin beschimpft, geschlagen und bedroht worden. Einmal, kurz vor ihrer Flucht 1981, sei von ihrer Vergewaltigung nur deshalb Abstand genommen worden, weil die Kinder so laut geschrieen hätten. Die Familie habe von 1981 bis 1996 im Iran gelebt, bis sie infolge der Eheschließung einer Tochter mit einem iranischen Soldaten der Luftwaffe und Mitglied der Sapeh im Einzelnen beschriebenen, zum Teil tätlichen Nachstellungen durch den iranischen Geheimdienst ausgesetzt gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen weiter nach Syrien geflohen seien. Aber auch in Syrien sei die Familie der Beschwerdeführerin vor einer näher beschriebenen Verfolgung seitens des iranischen Geheimdienstes nicht sicher gewesen, sodass sie nach vier Monaten wieder die Flucht (nun nach Österreich) ergriffen habe.

Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 4. Dezember 1997 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die näher dargestellte Situation im Irak habe sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin 1981 geändert. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung könne eine Verfolgung allein aufgrund der Mitgliedschaft zur Barzani Partei - nicht nur im Nordirak - ausgeschlossen werden. Befürchtungen, wegen illegaler Ausreise und wegen der Asylantragstellung im Ausland bestraft zu werden, wie sie von der Beschwerdeführerin ergänzend geltend gemacht wurden, könnten nicht als "zielführender Grund" für eine Asylgewährung gewertet werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre bereits vorgebrachten Fluchtgründe. In einer ausführlichen ergänzenden Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Länderberichte und Judikatur zu dieser Frage neuerlich vor, ihr drohe nach dem irakischen Strafrecht für die illegale Ausreise, wegen des mehrjährigen Auslandsaufenthalts, insbesondere im Iran, und wegen der Asylantragstellung unmenschliche Strafe, wenn nicht sogar die Todesstrafe, und bei einer Verhaftung auch Folter. Zu der befürchteten Verfolgung als irakische Kurdin und Ehegattin eines politisch Oppositionellen verwies die Beschwerdeführerin unter anderem noch auf die im Irak praktizierte Sippenhaftung.

Mit dem angefochtenen Bescheid, der in der Verhandlung am 12. November 1998 mündlich verkündet und am 21. Dezember 1998 schriftlich ausgefertigt wurde, wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 7 AsylG ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und beweiswürdigenden Erwägungen kam die belangte Behörde zu folgender zusammenfassender Einschätzung:

"Daher wird das Vorbringen der Berufungswerberin, nach der Hinrichtung des Schwagers (1976) in Angst um ihren Mann und ihre Familie gelebt zu haben, daher ständig ihre Wohnsitze gewechselt zu haben und auf Grund dieser Angst schließlich 1981 geflohen zu sein, als unglaubwürdig qualifiziert....Folgendes Vorbringen der Berufungswerberin wird als glaubwürdig qualifiziert und als maßgebender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Berufungswerberin, kurdische Volkszugehörige, war selbst nie politisch tätig. Das primäre Ziel von Maßnahmen staatlicher Seite war gegen ihren Mann gerichtet, welcher nach den Angaben der Berufungswerberin einfaches Mitglied der KDP war und für die Partei Flugzettel verteilt hat. Die Berufungswerberin selbst wurde von Männern der Baath-Partei ‚mehrmals' aufgesucht und aufgefordert, ihren Mann zum Austritt aus der Partei zu bewegen. Im Jahr 1981 verließ sie gemeinsam mit ihrer Familie den Irak (...). Seit ihrer Ausreise im Jahre 1981 hatte die Berufungswerberin keinerlei Probleme mit irakischen Behörden."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde daran anschließend aus, es sei zu prüfen, ob die geschilderten und für glaubwürdig erachteten Ereignisse im Irak vor der Flucht im Jahr 1981 geeignet seien, eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehende Furcht vor Verfolgung zu begründen. Schon das Bundesasylamt habe ausführlich dargetan, dass sich die Situation im Irak seit der Ausreise der Asylwerberin im Jahre 1981 geändert habe und dass daher das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt zu verneinen gewesen sei. "In Kenntnis dessen, dass der Irak ein totalitärer Staat" und "die dortige Menschenrechtslage alarmierend" sei, bleibe zu der vom Bundesasylamt zu Recht angenommenen geänderten Situation im Irak folgendes festzuhalten:

"Auf der Grundlage der am 5.4.1991 vom UN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolution Nr. 688 wurde die autonome kurdische Sicherheitszone errichtet und zog sich die irakische Regierung bzw. Armee aus den meisten kurdischen Gebieten im Nordirak im Oktober 1991 zurück. Nach dem Rückzug der irakischen Regierung hatte die Iraqi Kurdistan Front (IKF = zusammengeschlossene kurdische Oppositionsparteien) die Agenden der öffentlichen Verwaltung übernommen. Im Mai 1992 fand die Wahl des kurdischen Parlaments statt. Die Berichten internationaler Beobachter zufolge frei, fair und korrekt abgelaufenen Wahlen brachten 50,8 % für die KDP von Barzani und 49,2 % für die PUK von Talabani. Diese beiden großen kurdischen Parteien bekamen jeweils 50 Sitze im neuen Parlament und wurde ein Monat nach den Wahlen ein aus 15 Fachministern bestehender Ministerrat gegründet, welcher im Juli 1992 seine Arbeit aufnahm. Von den 15 Fachressorts bekamen die KDP und die PUK jeweils 6. In weiterer Folge war das Verhältnis zwischen KDP und PUK von großer Rivalität im Ringen um Macht geprägt und eskalierte der innerkurdische Konflikt immer wieder (z.B. griff die irakische Armee im September 1996 auf Seiten der KDP in den innerkurdischen Konflikt ein, in dem gemeinsam mit der KDP weite von der PUK kontrollierte Gebiete erobert wurden). Nachdem der am 23.10.1996 vereinbarte Waffenstillstand zwischen den beiden kurdischen Großparteien bis Herbst 1997 im Wesentlichen eingehalten wurde, brachen im Oktober 1997 erneut Feindseligkeiten zwischen der PUK und der KDP aus, welche sich Anfang 1998 nach Austausch von ‚Friedensbotschaften' wiederum beruhigte. Auch wenn der innerkurdische Konflikt durch ein permanentes ‚Auf und Ab' gekennzeichnet ist, ist festzuhalten, dass die KDP und PUK in den von ihnen beherrschten Gebieten defacto staatsähnliche Gewalt ausüben (vgl. ai-Stellungnahme vom 28.10.1997, insb. S 11, Bericht des deutschen Auswärtigen Amts, Stand August 1998, insb. S 3).

Laut seiner Stellungnahme vom 29.9.1998 vertritt der UNHCR die Auffassung, dass für irakische Asylwerber unter bestimmten Voraussetzungen im von den Kurden beherrschten Nordirak eine interne Fluchtalternative offen steht; bei der Prüfung dieser bestimmten Voraussetzungen ist neben den generellen dortigen Bedingungen als wesentlicher Faktor zu berücksichtigen, ob der/die Asylwerber(in) familiäre, gesellschaftliche und/oder politische Bindungen im Norden hat, die ihm grundsätzlich eine Integration innerhalb des Iraks ermöglichen. Laut UNHCR ist im Einzelfall zu prüfen, ob für den/die Asylwerber(in) zum Zeitpunkt der Flucht die Möglichkeit, Sicherheit in anderen Teilen des Landes zu finden, bestanden hat und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Begründetheit des Asylantrages und der Rückkehr ins Herkunftsland noch besteht (...).

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallkonstellation, sagt das Deutsche Auswärtige Amt, dass von einer landesweiten Gruppenverfolgung allein aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit nach den Erkenntnissen des Amtes nicht auszugehen ist. ‚Bei einer Rückkehr in die von KDP und PUK beherrschten Gebiete im Nordirak haben Personen allein wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes oder Asylantragstellung nicht mit Verfolgung seitens der irakischen Zentralregierung (mangelnde Gebietsgewalt) zu rechnen. Dies trifft auch auf einfache Mitglieder von KDP und PUK zu' (Bericht des deutschen Auswärtigen Amts, Stand August 1998, insb. S 5f.)"

Im Anschluss an weitere Rechtsausführungen wiederholte die belangte Behörde, "unabhängig davon, wie auch immer die Situation der Berufungswerberin bis zu ihrer Ausreise 1981 zu beurteilen gewesen wäre, ist im gegenständlichen Fall entscheidend, dass die Aktualität der Verfolgungsgefahr im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht besteht." Dazu verwies die belangte Behörde einerseits darauf, dass die Beschwerdeführerin "von irakischer Seite 17 Jahre lang, nunmehr fast 18 Jahre lang, völlig unverfolgt" gewesen sei. Andererseits spreche die "oben geschilderte geänderte Situation im Nordirak - auch nach Auffassung des UNHCR - dafür, dass die Berufungswerberin aufgrund der politischen Bindung ihres Mannes mit der KDP grundsätzlich die Möglichkeit hätte, in dem von der KDP beherrschten Gebiet der Sicherheitszone leben zu können."

Schließlich verwies die belangte Behörde noch auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Befürchtung wegen des unerlaubten Verlassens bzw. wegen Übertretung von den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften bestraft zu werden, keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründe (Erkenntnisse vom 17. Dezember (richtig: Februar) 1994, Zl. 94/19/0039, und vom 16. Dezember 1993, Zl. 95/20/1360 und 1361 (richtig: 93/01/1360,1361); uva). Eine asylrechtlich relevante Konsequenz des illegalen Verlassens könnte sich nur dann ergeben, wenn die Beschwerdeführerin dargelegt hätte, dass eine ihr allfällig drohende Bestrafung nicht im Rahmen des gewöhnlichen, alle Bewohner treffenden Strafanspruches ihres Heimatlandes erfolge, sondern dass sie aus Gründen im Sinne der Flüchtlingskonvention beispielsweise eine strengere Bestrafung als gewöhnlich zu gewärtigen hätte. Die alleinige Befürchtung einer eventuellen Bestrafung wegen illegaler Ausreise bzw. illegalem Auslandsaufenthalt oder wegen Asylantragstellung vermöge im gegenständlichen Fall daher eine asylrelevante, aktuelle Verfolgungsgefahr nicht zu begründen, wobei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang neuerlich auf die oben zitierten Ausführungen des deutschen Auswärtigen Amtes betreffend den Nordirak verwies.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Ehegattin eines Mitglieds der KDP eine (ausreichende Intensität erreichende) Verfolgung durch die irakischen Behörden bei einer Rückkehr in den Zentralirak zu befürchten hat, nicht näher auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid basiert vielmehr darauf, dass die belangte Behörde jedenfalls eine "aktuelle" landesweite Verfolgung der Beschwerdeführerin im Irak deshalb ausgeschlossen hat, weil sich die Situation im Nordirak seit ihrer Ausreise im Jahre 1981 - wie oben im Einzelnen wiedergegeben - derart geändert habe, dass ihr dort keine Verfolgung durch die zentralirakischen Behörden drohe und ihr aufgrund der politischen Bindung ihres Mannes zur KDP zugemutet werden könne, in dem von der KDP beherrschten Gebiet der Sicherheitszone zu leben. Damit hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als die Entscheidung tragendes Argument - dass die mangelnde Verfolgung der Beschwerdeführerin durch irakische Behörden während ihres Auslandaufenthaltes nichts über eine mögliche Rückkehrgefährdung sagt, bedarf keiner weiteren Erörterung - a-uf eine innerstaatliche Schutzalternative in Teilen des Nordiraks verwiesen.

Die Beschwerde wendet sich gegen diese Annahme unter anderem mit dem Einwand, die belangte Behörde habe "nicht darüber abgesprochen, wie der Zugang zum Nordirak für die Beschwerdeführerin zu bewerkstelligen wäre." Außerdem habe die belangte Behörde in einem anderen (näher zitierten Bescheid vom 29. Oktober 1998) festgestellt, dass die irakische Regierung nach wie vor im Nordirak über eines der engmaschigsten und effizientesten Spitzel- und Geheimdienstsysteme verfüge. Der im angefochtenen Bescheid erwähnte Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes sei "vereinzelt" geblieben. Darüber hinaus sei "für die Beschwerdeführerin selbst, die ja keinerlei familiäre Verbindungen oder persönlich politische Beziehungen in den Norden des Iraks hat", dort eine Integration nicht möglich.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde die (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Zur Ansicht der belangten Behörde, im Norden des Irak gebe es eine "Sicherheitszone", auf die sich eine vom Zentralirak ausgehende staatliche Verfolgung nicht erstrecken könne oder zumindest in absehbarer Zukunft nicht erstrecken werde und wo die aus dem Zentralirak stammende Beschwerdeführerin bei asylrelevanter Verfolgung durch den irakischen Staat innerstaatlichen Schutz suchen solle, kann wegen des insoweit gleichgelagerten Sachverhaltes gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, verwiesen werden (vgl. seither auch das hg. Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430, und die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0185 und Zl. 2000/20/0475).

Soweit die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bei einer Rückkehr in den Irak sowohl wegen ihrer illegalen Ausreise und des unerlaubten Auslandsaufenthaltes als auch wegen der Asylantragstellung im Ausland eine unverhältnismäßig hohe Strafe zu befürchten, die Asylrelevanz abgesprochen hat, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die - wie der belangten Behörde zuzugestehen ist: nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - unter Bedachtnahme auf die besonderen politischen Verhältnisse im Irak ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (vgl. die Nachweise in dem Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, und im schon erwähnten Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, und auch die zusammenfassenden Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0160; vgl. dazu schließlich weitere Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0409, Zl. 2000/20/0546 und Zl. 2000/20/0562).

Der angefochtene Bescheid war daher aus den dargestellten Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 21. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200175.X00

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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