RS OGH 1973/5/22 3Ob97/73, 8Ob218/78, 1Ob639/90, 8Ob527/93, 10ObS179/94, 6Ob235/08i

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Veröffentlicht am 22.05.1973
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Norm

KO §1
KO §81

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur soweit legitimiert, soweit es sich zumindest teilweise um Aktivbestandteile bzw Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (zB § 5 Abs 1 KO).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 97/73
    Entscheidungstext OGH 22.05.1973 3 Ob 97/73
    Veröff: SZ 46/52
  • 8 Ob 218/78
    Entscheidungstext OGH 01.03.1979 8 Ob 218/78
    Veröff: SZ 52/30
  • 1 Ob 639/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 639/90
    nur: Nicht der Masseverwalter sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (zB § 5 Abs 1 KO). (T1) Veröff: EvBl 1991/64 S 283 = RZ 1992/4 S 18
  • 8 Ob 527/93
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 527/93
    nur: Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur soweit legitimiert, soweit es sich zumindest teilweise um Aktivbestandteile bzw Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. (T2) Veröff: ÖA 1994,30
  • 10 ObS 179/94
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 ObS 179/94
    nur T1
  • 6 Ob 235/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 235/08i
    Vgl; Beisatz: Das Antragsrecht nach § 35 Abs 3 PSG ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die (auch) vom Masseverwalter jedenfalls dann wahrgenommen werden kann, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zugewiesen werden soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist. (T3); Beisatz: Einen Antrag nach § 35 Abs 4 PSG (Aufhebung des Auflösungsbeschlusses durch das Gericht) kann der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Stifters nicht stellen (mit ausführlicher Begründung). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063946

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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