Norm
MG §41Rechtssatz
Ein Exekutionsantrag, der wegen eines vom betreffenden Gläubiger zu vertretenden Exekutionshindernisses (zB Fehlens der Zug um Zug zur Verfügung zu stellenden Leistung /Ersatzwohnung und dergleichen/) nicht sofort zum Erfolg führt, vermag das Erlöschen des Exekutionstitels mit Ablauf der Fristen des § 575 Abs 3 ZPO, § 41 MG nicht aufzuhalten (MietSlg 2716, 6147 ua).Ein Exekutionsantrag, der wegen eines vom betreffenden Gläubiger zu vertretenden Exekutionshindernisses (zB Fehlens der Zug um Zug zur Verfügung zu stellenden Leistung /Ersatzwohnung und dergleichen/) nicht sofort zum Erfolg führt, vermag das Erlöschen des Exekutionstitels mit Ablauf der Fristen des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO, Paragraph 41, MG nicht aufzuhalten (MietSlg 2716, 6147 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044950Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0030OB00096_7300000_001