Norm
EO §139Rechtssatz
Bei jeder bereits im Zuge befindlichen zwangsweisen Verwertung, so auch zufolge § 139 EO im Falle einer Verwertung durch Zwangsversteigerung, können die Stadien eines bereits von einem anderen betreibenden Gläubiger eingeleiteten, noch anhängigen Verfahrens nicht wiederholt werden (hier in einem Verfahren nach § 328 EO).Bei jeder bereits im Zuge befindlichen zwangsweisen Verwertung, so auch zufolge Paragraph 139, EO im Falle einer Verwertung durch Zwangsversteigerung, können die Stadien eines bereits von einem anderen betreibenden Gläubiger eingeleiteten, noch anhängigen Verfahrens nicht wiederholt werden (hier in einem Verfahren nach Paragraph 328, EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002761Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0030OB00094_7300000_001