RS OGH 1973/5/22 3Ob93/73

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Veröffentlicht am 22.05.1973
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Norm

EO §370 D
  1. EO § 370 heute
  2. EO § 370 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 370 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 370 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 370 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die durch § 370 Fall 2 EO normierte Notwendigkeit, das Urteil im Ausland zu vollstrecken, setzt voraus, daß der betreibende Gläubiger grundsätzlich die Durchsetzung seiner Forderung zunächst im Inland zu versuchen hat, ihm also nicht die Wahl freisteht, in welcher Reihenfolge er auf Vermögensobjekte des Verpflichteten greifen kann. Reicht das inländische Vermögen zur Befriedigung aus, besteht keine Notwendigkeit einer Sicherungsexekution.Die durch Paragraph 370, Fall 2 EO normierte Notwendigkeit, das Urteil im Ausland zu vollstrecken, setzt voraus, daß der betreibende Gläubiger grundsätzlich die Durchsetzung seiner Forderung zunächst im Inland zu versuchen hat, ihm also nicht die Wahl freisteht, in welcher Reihenfolge er auf Vermögensobjekte des Verpflichteten greifen kann. Reicht das inländische Vermögen zur Befriedigung aus, besteht keine Notwendigkeit einer Sicherungsexekution.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004671

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0030OB00093_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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