RS OGH 1973/5/22 3Ob97/73

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Veröffentlicht am 22.05.1973
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Norm

KO §81
ZPO §84 II
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Tritt der Masseverwalter in seiner Organeigenschaft in einem Bereich auf, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, kommt eine allfällige Verbesserungsmöglichkeit gemäß §§ 84, 85 ZPO (durch Vorlage einer Vollmacht des Verpflichteten an den Masseverwalter) nicht in Betracht.Tritt der Masseverwalter in seiner Organeigenschaft in einem Bereich auf, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, kommt eine allfällige Verbesserungsmöglichkeit gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO (durch Vorlage einer Vollmacht des Verpflichteten an den Masseverwalter) nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036218

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0030OB00097_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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