RS OGH 1973/5/24 6Ob119/73, 3Ob644/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1973
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Norm

ABGB §142 Hd
ABGB §145
AußStrG §16 BII2g

Rechtssatz

Weisen die Vorinstanzen einen Antrag der Mutter auf Psychiatrierung des minderjährigen Sohnes ab, so liegt in der Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Minderjährigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil durch die Entscheidung der Vorinstanzen in die Rechte des Minderjährigen nicht eingegriffen worden ist. Die Unterlassung der Vernehmung des Minderjährigen könnte nur ein nicht mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensmangel sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 119/73
    Entscheidungstext OGH 24.05.1973 6 Ob 119/73
  • 3 Ob 644/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 644/82
    Ähnlich; nur: Die Unterlassung der Vernehmung des Minderjährigen
    könnte nur ein nicht mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensmangel sein.
    (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007443

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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