RS OGH 2015/12/1 Bkd19/73, 25Os5/15w

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Veröffentlicht am 04.06.1973
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Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen und ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen und ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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