Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen und ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen und ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016